Das von der aktuellen österreichischen Landesregierung entwickelte Konzept “ Familienbonus Plus“ sorgt für eine maßgebliche Steuerentlastung von Familien. Das Konzept ist ein zentrales Fragment des “ Jahressteuergesetzes von 2018″ und wurde mit dem Votum der derzeitigen Regierungsparteien verabschiedet.
Da das Programm, das zu Beginn des Kalenderjahres 2019 in Kraft getreten ist als direkter Steuerabsetzbetrag einzustufen ist, forciert das Konzept signifikante Änderungen der bisherigen Regelungen zur finanziellen Unterstützung von Familien.
Demnach entfallen seit 1. Januar 2019 sowohl der jährliche Kinderfreibetrag als auch die Möglichkeit Kosten für die externe Kinderbetreuung steuerlich geltend machen bzw. absetzen zu können.
Gemäß Auffassung der Regierungsparteien besitzt das Programm in Relation zu den wegfallenden Maßnahmen eine 5- fache- Wirkung. Empfangsberechtigt sind alle die, die Familienbeihilfe beziehen. Weil der “ Familienbonus Plus“ als neuer Absetzbetrag zu verstehen ist, gilt dieser in der Praxis ausschließlich für Eltern, die Einkommens- bzw. Lohnsteuern zahlen.
Der Absetzbetrag beeinflusst nicht die individuelle Steuerbemessungsgrundlage, sondern senkt den Anteil an Lohn- und Einkommenssteuer. Der “ Familienbonus Plus“ wirkt in der Realität ab dem ersten Steuereuro.
Menschen mit Behinderung werden durch die Maßnahme nicht schlechter gestellt. Die Berechtigung für eine erhöhte Familienbeihilfe bleibt von der Reform unangetastet.
Alleinerziehende Personen und Alleinverdienende mit einem verhältnismäßig geringen Lohn, erhalten einen sogenannten “ Kindermehrbetrag“. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings das Erfüllen bestimmter Kriterien.
Der Kindermehrbetrag, der pro Jahr und Kind bei 250 € liegt und als Negativsteuer vergütet wird, entfällt demnach sofern der Empfangsberechtigte für ein Zeitfenster von mindestens 11 Monaten Mindestsicherung oder Arbeitslosengeld bezogen hat.
Politiker beurteilen die Maßnahme unterschiedlich
Laut Prognosen der Landesregierung sollen österreichweit rund 950000 Familien bzw. 1,6 Millionen Kinder langfristig von dem Konzept profitieren können. Politiker von FPÖ und ÖVP klassifizieren den “ Familienbonus Plus“ als subjektiven “ familienpolitischen Meilenstein“, der auf die Stärkung von Familien abziele.
Das Programm honoriere zudem den “ doppelten gesellschaftlichen Beitrag“, den arbeitende Familien mit Kindern leisten würden. Die “ SPÖ“ kritisiert die objektiv fehlende “ Verteilungsgerechtigkeit“ der Maßnahme.
Laut Parteivorsitzender Maria Stern würden im Schnitt 150000 Kinder nicht von diesem Konzept profitieren können, da die Regelungen soziale Ungerechtigkeit zusätzlich verschärfe und lediglich die Position von Gutverdiener stärke. Berechnungen des Wirtschaftsforschungsinstituts prognostizieren massive jährliche Neubelastungen, die als direkte Konsequenz des Konzeptes einzuordnen sind. Entsprechend werde sich wegen des Programmes zwischen 2019 und 2022 die Staatsverschuldung nahezu verfünffachen und auf insgesamt 1, 96 Milliarden € ansteigen.
Voraussetzungen, um “ Familienbonus Plus“ beziehen zu dürfen
Die Förderung in Form von “ Familienbonus Plus“ wird Eltern für grundsätzlich jedes Kind gewährt, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Zusätzlich muss sich das betreffende Kind permanent innerhalb der EU, der Schweiz oder in Ländern aufhalten, die dem “ Europäischen Wirtschaftsraum“ ( EWR) zugeordnet werden.
Der “ Familienbonus Plus“ wird für Kinder mit stetigem Aufenthaltsort in der Schweiz, dem EWR oder im EU- Ausland indexiert. Entsprechend wird der Absetzbetrag an das vorherrschende Preisniveau im jeweiligen Staat angepasst. Für Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Drittstaaten unterhalten, besteht kein Anspruch auf die Förderung durch den “ Familienbonus Plus“.
Eltern, die keine oder wenige Steuern zahlen und denen grundsätzlich der Bezug der Förderung zusteht, empfangen einen “ Kindermehrbetrag“. Ergibt sich bei Alleinverdienern oder Alleinerziehenden eine Einkommensteuer von unter 250 € pro Jahr, löst dies den Anspruch auf die Erstattung des “ Kindermehrbetrages“ in Höhe von jährlich 250€ pro Kind aus.
Analog zum “ Familienbonus Plus“ wird der “ Kindermehrbetrag“ indexiert, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz, anderen EU- Staaten oder dem “ EWR“ unterhält.
Höhe bzw. Umfang des Steuerabsetzbetrages
Der Absetzbetrag beträgt in der Spitze jährlich 1500 € pro minderjährigem Kind. Bis zum 18. Lebensjahr des Kindes, reduziert sich die Steuerlast der Erziehungsberechtigten um 1500 € pro Jahr.
Beziehen Eltern für volljährige Kinder weiterhin Familienbeihilfe, da sich diese in Ausbildung oder Studium befinden, greift eine Reduktion des Absetzbetrages. In diesen Fällen steht Empfangsberechtigten ein minimierter “ Familienbonus Plus“ von 500 € jährlich zu.
Prinzipiell ist das Steuerabsetzbetrag an keine Deckelung gebunden. Der “ Familienbonus Plus“ wird sowohl durch die Größenordnung der persönlichen Einkommensteuer als auch durch die absolute Höhe des Absetzbetrages begrenzt. Steuerpflichtige mit einem Kind und einem Monatsbruttolohn von rund 1700 € können den “ Familienbonus Plus“ ganzheitlich ausschöpfen. Die Höhe des “ Absetzbetrages“ ist deshalb von dem Bruttoeinkommen der Eltern abhängig.
Der Absetzbetrag ist an eine monatliche Betrachtungsweise gekoppelt. Eltern können die Förderung ab dem Monat beantragen, in den die Geburt fällt.
Antragsstellung über Lohnverrechnung, Arbeitnehmerveranlagung oder Steuerklärung möglich
Seit Ende des Jahres 2018 können Angestellte den Steuerabsetzbetrag über ihren jeweiligen Arbeitgeber beantragen. In diesen Fällen wird die staatliche Förderung über die individuelle Lohnverrechnung abgewickelt. Der Dienstnehmer muss dem Arbeitgeber zu diesem Zweck unbedingt das amtliche Antragsformular “ E 30″ in Verbindung mit dem Nachweis zum Bezug der Familienbeihilfe vorlegen. Das Dokument “ E 30″ kann auf Wunsch kostenfrei über die Onlinepräsenz des “ Bundesministeriums Finanzen“ heruntergeladen werden.
Der Angestellte ist verpflichtet der Firma einen umfänglichen Einblick in die Familienbeihilfe und eventuelle Unterhaltsverpflichtungen zu geben. Auf diese Weise wird garantiert, dass die Förderung dem Steuerpflichtigen nicht ungerechtfertigt oder in einer falschen Höhe zugestanden wird. Neben der Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über die Bezugsberechtigung zur Familienbeihilfe sind dem Arbeitgeber bei Bedarf detaillierte Informationen zu einem möglichen Unterhaltsabsetzbetrag vorzulegen.
Zusätzlich sind Dokumente darzubringen, die geleistete Unterhaltszahlungen dokumentieren. Gerichtsbeschlüsse zu Unterhaltsleistungen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung sind in diesem Kontext vorzuweisen.
Dieses Handeln zwingt den Arbeitgeber auf gesetzlicher Grundlage dazu die steuerliche Entlastung tatsächlich zu berücksichtigen. Fristen für das Einreichen der Unterlagen existieren nicht. Nach Angabe des österreichischen Finanzministeriums können Anträge für das Kalenderjahr 2019 optional innerhalb der ersten Monate im Jahr 2019 vorgenommen werden. Der jeweilige Arbeitgeber kann den Bonus auf freiwilliger Basis rückwirkend verrechnen.
Unterlässt er die Verrechnungen für die fehlenden Monate, können Betroffene den Bonus nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Treten Änderungen bezüglich zum Bezug der Familienbeihilfe oder zum Unterhaltabsetzbetrag in Erscheinung, sind diese dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden. Änderungsmeldungen sind mittels des Formulars “ E 31″ einzureichen.
Alternativ kann der “ Familienbonus Plus“ zudem rückwirkend über die persönliche Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Für die nachträgliche Geltendmachung über Arbeitnehmerveranlagung und Steuererklärung haben Betroffene bis zu maximal 5 Jahre Zeit.
In diesen Fällen wird der Gesamtbetrag dem Steuerpflichtigen einmalig gutgeschrieben. Die absolute Höhe des Bonus bleibt hierbei unverändert. Selbstständige können die Förderung ausschließlich über die Steuererklärung beantragen.
Aufteilung des “ Steuerabsetzbetrages“ unter den Eltern
Leben beide Elternteile zusammen in einem Haushalt, kann der “ Familienbonus Plus“ wahlweise gänzlich von einem der Partner oder zu jeweils gleichen Teilen beantragt werden. Getrennt lebende Elternteile erhalten generell jeweils die Hälfte des Absetzbetrages. Aufteilungen müssen für das gesamte Kalenderjahr vorgenommen werden.
Für Kinder bis zu einem maximalen Lebensalter von 10 Jahren kann unter speziellen Umständen eine 90: 10 – Aufteilung zwischen beiden Parteien angewandt werden. Allerdings muss hierfür vorwiegend ein Elternteil die Kinderbetreuungskosten innerhalb eines Kalenderjahres geleistet haben. Die in diesem Kontext anfallenden Gebühren müssen ein Volumen von mindestens 1000 € jährlich umfassen.
Zusätzlich muss dem Empfangsberechtigten für das jeweilige Kind für ein mehr als sechsmonatiges Zeitfenster ein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Dieses Modell kann zusätzlich bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr der Kinder genutzt werden. Die Antragsstellung für ein derartiges Splitting kann in der Praxis lediglich während eines Zeitfensters zwischen den Jahren 2019 bis 2021 durchgeführt werden. Eine 90/ 10 Aufteilung ist nicht via Lohnverrechnung möglich. Bei Bedarf muss das Modell über die Arbeitnehmerveranlagung oder die Steuererklärung beantragt werden.
Vorteile und Nachteile der Maßnahme “ Familienbonus Plus“
Vorteile
- Der Familienbonus erfolgt in Form einer Lohnsteuer- Gutschrift und senkt unmittelbar die Einkommens- bzw. Lohnsteuer
- Ein reduzierter Absetzbetrag kann zudem für volljährige Auszubildende und Studenten geltend gemacht werden
- Flexible Möglichkeiten zu Beantragung
- Rückwirkende Erstattung möglich
Nachteile
- Menschen mit Kindern, die für mehr als 11 Monate Grundsicherung oder Arbeitslosengeld erhalten haben, sind von der Maßnahme ausgeschlossen
- Jährlicher Kinderfreibetrag und die Option externe Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 10 Jahren geltend zu machen entfallen
- Ungleiche Behandlung von Kindern mit Wohnsitz im In- und Ausland
- Laut Sozialwissenschaftlern und sozialen Verbänden begünstigt die Maßnahme primär Gutverdiener und befeuert soziale Ungerechtigkeit
- Wirtschaftsanalysten sehen in der Maßnahme einen Kostentreiber für die österreichische Staatsverschuldung
Quellen und weitere Informationen:
- https://www.vol.at/
familienbonus-ab-2019- eingefuehrt-so-viel-erhalten- sie-netto/5823420 - http://www.vknn.at/familienbonus-plus/
- http://www.finanzer.at/familienbonus-plus/
- http://www.finanz-blog.at/10/14/familienbonus-plus/4492.html
- http://www.mytoday.at/familienbonus-plus/
- http://www.fgg.at/familienbonus-plus/
- https://www.geldjournal.at/
familienbonus-plus-2018- rechner-und-alle- informationen-fuer-familien- und-alleinerzieher/ - http://www.geldmarie.at/
steuern/familienbonus.html - https://www.vienna.at/
wichtige-fragen-und-antworten- zum-familienbonus/5849054 - https://fidas.at/erste-
details-zum-familienbonus– plus/ - https://www.vorlagenportal.at/
was-bringt-der-familienbonus– plus-ab-2019/ - https://www.bmf.gv.at/top-
themen/familienbonusplus.html - familienbonusplus.at – Infos, Familienbonus Rechner
- Familienbonus und Rechenbeispiele – Wann kann ich den Bonus voll ausnutzen?
- https://www.eltern-forum.at/ratgeber-news/familienbonus/
- https://www.kinder-ratgeber.at/familienbonus-plus-rechner-informationen/
- https://www.buerofuerfrauenfragen.at/familienbonus-in-oesterreich-steuerentlastung-fuer-familien/
- https://www.spz.at/familienbonus/
- https://www.business-mamas.at/familienbonus/